"Im Großen und Ganzen willig und brauchbar"
Zwangsarbeit in Garmisch-Partenkirchen 1940-1945

 

 

 

Iwan Gwosdik – mit zwölf Jahren im Arbeitserziehungslager Reichenau-Innsbruck ermordet

 

Im April 1942 kam Iwan (Wanja) Gwosdik, geboren am 5. Mai 1931, aus der Ukraine nach Garmisch-Parten­kir­chen, „ein frischer, kerngesunder Bub.“[1] Der Elfjährige wurde als Helfer in der Gärtnerei Hibler eingesetzt. Im Dezember 1943 fiel Wanja in die Hände des SS-Obersturmführers Georg Mott im Arbeitserziehungslager Reichenau bei Innsbruck. Auf seine Anordnung wurde Wanja - noch keine Dreizehn - im Januar 1944 in diesem Lager ermordet.

Georg Mott, am 10. November 1900 in Tauberbischofsheim geboren, Soldat im Ersten Weltkrieg, wenig erfolgreich im Berufsleben, 1931 Mitglied der NSDAP, dann württembergischer Polizeibeamter, machte schließlich Karriere in Himmlers SD. 1941 erhielt er den Auftrag, in Reichenau bei Innsbruck ein Lager zu errichten[2], in das von der Gestapo zunächst italienische, dann immer mehr polnische und russische Zwangsarbeiter gesteckt wurden, weil sie, so die Diktion der NS-Bürokratie, „arbeitsvertragsbrüchig“ geworden waren.

Dieses Lager, in dem zwischen 600 und 800 Frauen und Männer festgehalten wurden, unterstand der Staatspolizeileitstelle Innsbruck. Georg Mott war sein erster Kommandant. Die Rechtsgrundlage für die Haft im Arbeitserziehungslager ging auf die Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 und den Schutzhafterlass vom 25. Januar 1938 zurück. „Neben Vorbeuge- und Schutzhaft war die AEL-Haft die dritte Haftart außerhalb des Strafrechts, über die die Gestapo seit dem Erlass vom 22. August 1940 formaljuristisch verfügte.“[3]

Wanja Gwosdik kam im Dezember 1943 in dieses Lager. Ende November 1943 war er beschuldigt worden, mit der dreijährigen Tochter der Gärtnerfamilie unzüchtige Dinge getan zu haben. Ärztliche Untersu­chungen des Mädchens konnten das nicht bestätigen. Am 26. No­vember 1943 holte die Gendarmerie Garmisch-Partenkir­chen den Zwölfjährigen aus der Gärtnerei ab. Wachtmeister Frey brachte ihn drei Tage später nach München und übergab ihn dort der Gestapo. Der Transportkostenbeleg vom 22. Januar 1944 über RM 12.30 bestätigt den Vorgang mit dem Vermerk: „Grund der Auszahlung - Gwosdik Iwan - an Wchtm. Frey“.[4]

 

     

 

Oben: Kennkarte für den 11-jährigen Wanja Gwosdik, ausgestellt durch den Markt Garmisch-Partenkirchen. Wanja wurde im Arbeitserziehungslager Reichenau bei Innsbruck ermordet.

Links: Verzeichnis der Polizeitransporte von Garmisch-Partenkirchen nach München zur Gestapo-Leitstelle München

Unten: Auszug aus dem Transportverzeichnis mit Iwan (Wanja) Gwosdik.

 

 

 

Über das weitere Schicksal des Jungen gibt das Urteil des Landgerichts Hechingen (Württemberg) vom 10. Februar 1958 Auskunft. Dort heißt es: „Über die Gestapo Innsbruck kam der Junge Anfang Dezember 1943 kerngesund in das Lager Reichenau. Zur gleichen Zeit ging beim Schutzhaftreferat (II D) der Gestapodienststelle Innsbruck … die Ermittlungsakte über Gwosdik ein. Pra.[5] übergab diese Akte dem Sachbearbeiter, Kriminalsekretär Ti. sinngemäß mit den Worten: 'Diesen Bengel können Sie in acht Tagen abschreiben, dafür werde ich sorgen; das tun wir uns nicht an, dass das Lager ihn möglicherweise zu einem Obsthändler in Arbeit gibt und er uns dort die Äpfel wegfrisst.' Pra. dachte dabei an andere Polen- und Russenjungen, die vom Lager Reichenau an den Obsthändler Feodori in Innsbruck zur Arbeit und zum dortigen Wohnen überwiesen worden waren. Er wollte mit seiner Äußerung sagen, dass der Ukrainerjunge beseitigt werden müsse und dass er (Pra.) seine Beseitigung veranlassen werde.“[6]

Mit der Ermordung beauftragt war der Lagerdiensthabende Erwin Falch. Der zögerte, wurde aber Tage später von Mott erneut an seinen Auftrag erinnert. Das Urteil des Landgerichts beschreibt die Situation: „Als der Russenjunge einige Zeit im Lager Reichenau war, rief der Angeklagte eines Abends - es war um den 10.-15. Januar herum - den Lagerdiensthabenden Falch zu sich in sein Arbeitszimmer und gab ihm den Auftrag, Gwosdik jeden Abend nach Dienstschluss mit kaltem Wasser abzuspritzen und ihn anschließend in eine Arrest­zelle am andern Ende der Waschbaracke einzusperren. Er brachte dabei sinngemäß zum Ausdruck, der Knabe dürfe das Lager nicht mehr lebend verlassen, er sei so­lange kalt zu baden, bis er sterbe. Trotz seiner sonstigen Brutalität führte Falch die­sen Auftrag mehrere Tage lang nicht aus, weil ihm der fast noch im Kindesalter stehende Junge zunächst leid tat. Als ihn der Angeklagte in den folgenden Tagen fragte, ob er den Jungen abgespritzt habe, bejahte er dies. Der Angeklagte wiederholte daraufhin seinen Auftrag, den Russenjungen kalt abzuspritzen. Bis zum 20. Januar 1944 kam Falch jedoch diesem Auftrag nicht nach.“[7]

Mott wiederholte seine Anordnung, den Jungen nach Dienstschluss kalt zu baden und ihn anschließend nackt in den "Bunker" zu sperren. Er werde diesmal nachprüfen, ob er seinen Befehl ausgeführt habe. Das Landgericht Hechingen kam deshalb zu der Schlussfolgerung: "Der Angeklagte war sich darüber im Klaren, dass die Abspritzung des Gwosdik mit eiskaltem Wasser und seine anschließende Einsperrung in den ungeheizten "Bunker" in nacktem Zustand dessen sicheren und qualvollen Tod zur Folge haben werde… Falch, der trotz seiner im Lager Reichenau bekannten Brutalität zunächst gezögert hatte, weil er gewisse Hemmungen hatte, den fast noch im Kindesalter stehenden Jun­gen auf diese grausame Art zu "liquidieren", stellte nunmehr seine Bedenken zurück und führte diesen Befehl am gleichen Abend (20. 1.1944) aus, weil er sah, dass Mott unnachgiebig auf der erbarmungslosen Tötung des Russenjungen bestand. Er spritzte Gwosdik in der Waschbaracke mit eiskaltem Wasser unter roher Missachtung der dem Jungen zugefügten Schmerzen und in Tötungsabsicht längere Zeit nackt ab und sperrte ihn in gleicher Absicht anschließend nackt in einen ungeheizten Abstellraum der ne­ben der Waschbaracke stehenden und gelegentlich zu Entlausungszwecken verwendeten Holzbaracke... Während der Nacht herrsch­ten Kältewerte zwischen -2,2 und -3,5. Gwosdik wurde am anderen Morgen in dem gleichen Raum splitternackt am Boden liegend tot aufgefunden. Er wies keinerlei äußere Verletzungen auf. Der Lagerarzt Dr. Pi. stellte als Todesursa­che Lungenentzündung fest. Gwosdik kam mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich­keit durch das Abspritzen und das anschließende Einsperren in der Baracke in nack­tem Zustand zu Tode.“[8]

 

Erwin Falch, vor seiner Tätigkeit als Lagerdiensthabender in Reichenau vermutlich Mitglied einer SS-Einsatzgruppe im Krieg gegen die Sowjetunion, wurde 1948 vom Obersten Französischen Militärgericht in Innsbruck zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt.

Georg Mott wurde erst zehn Jahre später vor Gericht gestellt. Am 10. Februar 1958 wurde er vom Landgericht Hechingen (Württemberg) zu lebenslanger Haft verurteilt, später jedoch begnadigt.[9]

Ob auch andere „Ostarbeiter“ und italienische Zwangsarbeiter aus Garmisch-Partenkirchen wegen „Arbeitsvertragsbruch“ in das Arbeitserziehungslager Reichenau eingeliefert wurden, konnte noch nicht ermittelt werden.

 


[1] Aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.02.1958 – zit. nach: Justiz und NS-Verbrechen ­- Sammlung Deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945­-1966", Fritz Bauer, Karl Dietrich Bracher u.a. (Hrsg.) Band XIV (Amsterdam, 1976) S. 522

[2] Aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.02.1958, a.a.O., S. 518

[3] Thomas Albrich, Ein KZ der Gestapo: Das Arbeitserziehungslager Reichenau bei Innsbruck – in: Klaus Eisterer (Hrsg.), Tirol zwischen Diktatur und Demokratie (Innsbruck, 2002) S. 87

[4] MA Garmisch-Partenkirchen - Titelverzeichnis über die Gefangenen-Transportkosten für die Monate April bis Dezember 1943

[5] SS-Obersturmführer Prautzsch – s. Thomas Albrich, a.a.O., S. 96

[6] Aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.02.1958 – Justiz und NS-Verbrechen, a.a.O. S. 522

[7] Aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.02.1958 – Justiz und NS-Verbrechen, a.a.O. S. 523

[8] Aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.02.1958 – Justiz und NS-Verbrechen, a.a.O. S. 524

[9] Thomas Albrich, a.a.O., S. 128

 

 

© Alois Schwarzmüller 2012